Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können?
Mit dem Kompetenzzentrum Selbstbestimmung besteht ein Partnerverbund von akkreditierten Fachspezialisten. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass bei den vorliegenden Themen eine persönliche Beratung zielführend ist. Das Internet und standardisierte Vorlagen können die individuellen Bedürfnisse und Situationen der Menschen nicht erfassen und auch nicht darauf eingehen.
Unser Credo – dafür stehen wir ein
Sie erhalten formal, inhaltlich und juristisch korrekt erstellte Dokumente mit 100% Wirkung bei der entsprechenden Situation.
«rechtzeitige Selbstbestimmung»
Kaskade der Handlungsfähigkeit
Die Kernkompetenzen umfassen folgende Beratungen:
- «rechtzeitig» Beratungsgespräch
- Vollmacht / Bankvollmacht / Generalvollmacht
- Vorsorgeauftrag
- Patientenverfügung
- Ehevertrag / Konkubinatsvertrag / Partnerschaftsvertrag
- Testament, erbrechtliche Regelungen
- Anordnungen Todesfall
- Bestattungsverfügung
- Dokumentenaufbewahrung, docu-dossier
- docu-sos Notfallkarte
- docu-sos Notfallkarte mit QR-Code
- docu-login
- docu-digitaler Nachlass
In einem rund 1½-stündigen Gespräch (Videoberatung auf Wunsch möglich) nimmt ein Experte des Kompetenzzentrums gemeinsam mit Ihnen eine Analyse Ihrer Bedürfnisse (Wünsche, Pläne, Ziele) und der allenfalls bereits erstellten Dokumente vor. Das Gespräch dient dazu, eine zusammenfassende Übersicht zu erlangen, und soll Ihnen mit Vorschlägen und Lösungsansätzen zur Umsetzung Ihres Willens verhelfen.
Auch die Generalvollmacht ist eine Form der Vollmacht. Sie ist sehr weitgehend und berechtigt den Bevollmächtigten für praktisch alle Vertretungshandlungen. Der Generalbevollmächtigte kann jedoch z.B. keine Vertretung bei Urteilsunfähigkeit übernehmen und keine testamentarischen Verfügungen treffen.
Eine weitere Form der Vollmacht ist die Bankvollmacht. Banken sind häufig nicht mehr bereit, Bankvollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist. Tritt der Todesfall ein, werden die Konten, Banksafes etc., welche auf den Verstorbenen lauten, sofort gesperrt. Die erteilte Bankvollmacht ist dann nutzlos und faktisch aufgehoben.
Jede natürliche, mündige, handlungsfähige Person kann eine andere natürliche oder juristische Person zu Handlungen ermächtigen, falls sie selber urteils- und somit handlungsunfähig ist. Mit den Bereichen Personensorge (Pflege und Betreuung), Vermögenssorge und Rechtsvertretung werden Angelegenheiten geregelt, die weit über die Belange der medizinischen Fragen hinausgehen.
Im Unterschied zur Vollmacht entfaltet der VA seine Wirksamkeit erst auf den Zeitpunkt der eingetretenen Urteilsunfähigkeit. Dies bedeutet, dass der VA in der Zeit davor keine Wirksamkeit hat. Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein, muss diese zuerst medizinisch und staatlich festgestellt werden. Mit dem sogenannten Validierungsprozesses setzt die KESB den Vorsorgeauftrag in Kraft und stellt eine entsprechende Ernennungsurkunde zur vorsorgebeauftragten Person aus. Mit dieser Urkunde ist die vorsorgebeauftragte Person entsprechend legitimiert.
Mit der Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes per 1.1.2013 wurde im Bereich der eigenen Vorsorge die PV gesetzlich als sogenanntes Rechtsinstitut verankert. Durch diese schweizweit einheitliche Verankerung, vorher gab es 26 kantonale Regelungen, hat die PV an Bedeutung, Wirksamkeit und konsequenter Beachtung bei Umsetzung stark zugenommen.
Die PV entlastet die Angehörigen bei schwierigen Entscheidungen. Das gleiche gilt auch für die Ärzteschaft. Weitergehend kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die im Fall der Urteilsunfähigkeit Behandlungs-möglichkeiten mit der Ärzteschaft bespricht und Entscheidungen in Vertretung des Patienten treffen kann.
Mit dem Ehevertrag kann u.a. der Guterstand geändert werden (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Oft findet der Ehevertrag auch im erbrechtlichen Bereich Anwendung. So können sich Ehegatten zum Beispiel bei einem Todesfall den gesamten Vorschlag der Errungenschaft zuweisen. Mit diesem Vorgehen wird den pflichtteilsgeschützten Erben ihr Pflichtteil auf der Gütermasse der Errungenschaft entzogen.
Mit einer Schenkung wird ebenfalls über Vermögenswerte verfügt. Sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten mit Wirkung zu Lebzeiten. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden. Im Volksmund wird auch von der «Schenkung mit warmen Händen» gesprochen.
Damit der letzte Wille des Erblassers in jedem Fall eingehalten wird, empfiehlt sich die Regelung der Willensvollstreckung (WV). Die mit der WV betraute Person (natürlich oder juristisch) ist jedoch auch für die Verwaltung des Nachlassvermögens verantwortlich und entlastet die Erben in der Zeit der Trauer von administrativen Aufgaben. Durch Regelung der WV ist sichergestellt, dass, bei Vorliegen der Urkunde Willens-vollstreckerzeugnis (in der Regel 14 Tage nach dem Todesfall vorliegend), rasch wieder alle Rechtshandlungen vorgenommen werden können.
Bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es kantonale zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen welche im Rahmen einer Beratung unbedingt zu beachten sind.
Bei den Anweisungen für den Todesfall geht es um folgende Dinge: welche Personen sind sofort nach dem Tod zu benachrichtigen, Todesanzeige – in welcher Zeitung veröffentlichen, Leidzirkulare an folgende Adressen versenden, Bestattungsmodus (Erde, Feuer, Sarg / Urne, Grab, Grabstein), kirchliche Abdankung, mein Totenkleid, Lebenslauf, Leidmahl, weitergehende Informationen über Bankkonten, Versicherungspolicen etc. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Todesfall durch die Angehörigen rund 200 Punkte / Fragen zu regeln sind.
Die Strategie «Nach mir die Sintflut» ist für die Nachkommen und Angehörigen oftmals eine grosse Belastung … «wie sollen wir entscheiden … ist dies wirklich im Sinne der verstorbenen Person …?».
Bei Bestattungen ist in jedem Fall auch immer das Reglement des jeweiligen Friedhofs massgebend. So kann z.B. nicht jede Form von Grabstein nach Gutdünken errichtet werden.
Wir empfehlen die sichere und geschützte Aufbewahrung von Originaldokumenten treuhänderisch mit einem docu-dossier. Die Dokumente befinden sich in einem geschützten und alarmtechnisch überwachten Sicherheitsraum (ehemaliger Banktresor mit Panzertüre und Alarmsicherung). Unsere Kunden erhalten eine Dokumenten-Empfangsbestätigung (Quittung) und als Beilage sind alle Dokumente als Kopie angefügt.
Auf Wunsch erhalten die Vertrauenspersonen der Kunden, z.B. die Kinder, eine Kopie dieser Quittung. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass bei einem entsprechenden Fall rasch und gezielt klar ist, wo sich die wichtigen Dokumente befinden. In periodischen Abständen erhalten die Kunden einen Dokumentenauszug mit Bestandesmeldung (analog dem jährlichen Kontoauszug). Mit dieser Bestandesmeldung erfolgt auch die Frage, ob die Dokumente dem Willen noch entsprechend und aktuell sind.
Die Notfall Nummern 117, 118 oder 144 sind allen geläufig und bekannt. Wie verhält sich das jedoch mit sogenannten persönlich Notfallnummern Ihrer Nächsten/Vertrauens-personen, Ihrer medizinischen Vertrauensperson und Ihrer treuhänderischen Vertrauensperson/Aufbewahrungsstelle Ihrer Originaldokumente?
Mit der SOS-Notfallkarte sind im medizinischen Notfall die für Sie wichtigsten Kontakte jederzeit griffbereit. Dadurch ist eine rasche Kontaktaufnahme mit Ihren Vertrauenspersonen gewährleistet.
Heutzutage registriert man sich auf Instagram, Facebook, e-banking und vielen weiteren Internetseiten. Was passiert mit all diesen Daten bei einer Urteilunfähigkeit oder nach dem Tod? Es gilt also nicht nur über das materielle sondern auch über das virtuelle Erbe zu bestimmen. Dazu gehört auch eine sichere Verwaltung der unzähligen Passwörter, Logins und weiterer sensibler Zugangsdaten. Durch eine Vollmacht für die Verwaltung der digitalen Daten wird die Arbeit der Vertrauenspersonen / Hinterbliebenen enorm erleichtert. Diese Vollmacht beinhaltet unter anderem auch eine Liste oder einen Speicherstick, der sämtliche Zugangsdaten etc. aufzeigt.
Digitale Daten durch analoge Technik geschützt
Wir empfehlen, die Daten in einem verschlossenen, versiegelten Couvert, geschützt und gesichert, gemeinsam mit weiteren sensiblen Dokumenten wie Vorsorgeauftrag, Testament etc. aufzubewahren (z.B. treuhänderische, physische Dokumenten-aufbewahrung, die über entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verfügt). Wir, wie auch immer mehr IT-Experten, raten von der digitalen Speicherung der Zugangsdaten, Passwörter etc. via Internet / Cloud dringend ab und gehen zur traditionellen, analogen Speicherung / Aufzeichnung über.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
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