Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können?

Mit dem Kompetenzzentrum Selbstbestimmung besteht ein Partnerverbund von akkreditierten Fachspezialisten. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass bei den vorliegenden Themen eine persönliche Beratung zielführend ist. Das Internet und standardisierte Vorlagen können die individuellen Bedürfnisse und Situationen der Menschen nicht erfassen und auch nicht darauf eingehen.

Unser Credo – dafür stehen wir ein
Sie erhalten formal, inhaltlich und juristisch korrekt erstellte Dokumente mit 100% Wirkung bei der entsprechenden Situation.

«rechtzeitige Selbstbestimmung»

 

Kaskade der Handlungsfähigkeit

Die Kernkompetenzen umfassen folgende Beratungen:

 

In einem rund 1½-stündigen Gespräch (Videoberatung auf Wunsch möglich) nimmt ein Experte des Kompetenzzentrums gemeinsam mit Ihnen eine Analyse Ihrer Bedürfnisse (Wünsche, Pläne, Ziele) und der allenfalls bereits erstellten Dokumente vor. Das Gespräch dient dazu, eine zusammenfassende Übersicht zu erlangen, und soll Ihnen mit Vorschlägen und Lösungsansätzen zur Umsetzung Ihres Willens verhelfen.

Mit der Vollmacht handelt der Bevollmächtigte in Stellvertretung für einen Dritten (Vollmachtgeber). Eine Vollmacht gilt grundsätzlich bereits ab ihrer Erteilung als gültig. Dies bedeutet, dass eine Vollmacht nicht «heute» z.B. auf den Zeitpunkt einer beginnenden Krankheit erteilt werden kann. Somit ist eine recht- und frühzeitige Erteilung auch bei der Vollmacht unabdingbar. Eine Vollmacht kann gemäss Gesetz auch formlos und mündlich erteilt werden. Mündliche Vollmachten werden von uns unbewusst täglich und vielfach erteilt – Beispiel: «Bitte fahre mein Fahrzeug zwecks Parkierung in die Garage». Aus Beweisgründen ist es in jedem Fall empfehlenswert, Vertretungen von grösserer Bedeutung schriftlich festzuhalten – Beispiel: Der Bevollmächtigte ist berechtigt, vor Behörden und Privaten die erforderlichen Erklärungen und Unterschriften abzugeben.

Auch die Generalvollmacht ist eine Form der Vollmacht. Sie ist sehr weitgehend und berechtigt den Bevollmächtigten für praktisch alle Vertretungshandlungen. Der Generalbevollmächtigte kann jedoch z.B. keine Vertretung bei Urteilsunfähigkeit übernehmen und keine testamentarischen Verfügungen treffen.

Eine weitere Form der Vollmacht ist die Bankvollmacht. Banken sind häufig nicht mehr bereit, Bankvollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber urteilsunfähig geworden ist. Tritt der Todesfall ein, werden die Konten, Banksafes etc., welche auf den Verstorbenen lauten, sofort gesperrt. Die erteilte Bankvollmacht ist dann nutzlos und faktisch aufgehoben.

Die grundlegende Erneuerung des alten Vormundschaftsrechts hat per   1. Januar 2013 stattgefunden. Die Kindes- und Er-wachsenenschutzbehörde (KESB) löste die bisherige Vormund-schaftsbehörde ab. Mit einem Vorsorgeauftrag (VA) kann frühzeitig für den Fall der Urteilsunfähigkeit z.B. infolge Unfalls, Krankheit, Alter oder Demenz vorgesorgt werden.

Jede natürliche, mündige, handlungsfähige Person kann eine andere natürliche oder juristische Person zu Handlungen ermächtigen, falls sie selber urteils- und somit handlungsunfähig ist. Mit den Bereichen Personensorge (Pflege und Betreuung), Vermögenssorge und Rechtsvertretung werden Angelegenheiten geregelt, die weit über die Belange der medizinischen Fragen hinausgehen.

Im Unterschied zur Vollmacht entfaltet der VA seine Wirksamkeit erst auf den Zeitpunkt der eingetretenen Urteilsunfähigkeit. Dies bedeutet, dass der VA in der Zeit davor keine Wirksamkeit hat. Tritt eine Urteilsunfähigkeit ein, muss diese zuerst medizinisch und staatlich festgestellt werden. Mit dem sogenannten Validierungsprozesses setzt die KESB den Vorsorgeauftrag in Kraft und stellt eine entsprechende Ernennungsurkunde zur vorsorgebeauftragten Person aus. Mit dieser Urkunde ist die vorsorgebeauftragte Person entsprechend legitimiert.

Ist ein Unfall oder eine Krankheit eingetreten, sorgt eine Patientenverfügung (PV) bei Situationen vor, in denen man nicht mehr selber entscheiden kann. In diesem Dokument wird vorausbestimmend vor allem festgehalten, welchen medizinischen Massnahmen / Interventionen man zustimmt oder welche man ablehnt. Weitergehend können auch Besuchsrechte entsprechend geregelt werden.

Mit der Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes per 1.1.2013 wurde im Bereich der eigenen Vorsorge die PV gesetzlich als sogenanntes Rechtsinstitut verankert. Durch diese schweizweit einheitliche Verankerung, vorher gab es 26 kantonale Regelungen, hat die PV an Bedeutung, Wirksamkeit und konsequenter Beachtung  bei Umsetzung stark zugenommen.

Die PV entlastet die Angehörigen bei schwierigen Entscheidungen. Das gleiche gilt auch für die Ärzteschaft. Weitergehend kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die im Fall der Urteilsunfähigkeit Behandlungs-möglichkeiten mit der Ärzteschaft bespricht und Entscheidungen in Vertretung des Patienten treffen kann.

Unabhängig davon ob Paare in einer Ehe, einer Ehe ähnlichen Gemeinschaft (Konkubinat) oder in einer eingetragenen Partnerschaft (zwei Personen gleichen Geschlechts) leben, können Paare Verträge abschliessen. In der Regel verfolgen solche Verträge wirtschaftliche / finanzielle Ziele. So soll zum Beispiel festgehalten werden, welcher Partner welche finanziellen Mittel in die Partnerschaft eingebracht hat. Der Vorteil solcher Verträge besteht darin, dass wenn sich Paare wieder trennen die wirtschaftlichen / finanziellen Verhältnisse klar geregelt und dargelegt sind.

Mit dem Ehevertrag kann u.a. der Guterstand geändert werden (Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Oft findet der Ehevertrag auch im erbrechtlichen Bereich Anwendung. So können sich Ehegatten zum Beispiel bei einem Todesfall den gesamten Vorschlag der Errungenschaft zuweisen. Mit diesem Vorgehen wird den pflichtteilsgeschützten Erben ihr Pflichtteil auf der Gütermasse der Errungenschaft entzogen.

Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, eingetragene Partnerschaft, Vermächtnisse, Legate, Teilungsvorschriften, Willensvollstreckung etc. sind Elemente, die im Rahmen von erbrechtlichen Regelungen eingesetzt werden können. Wie der VA und die PV sind auch diese Regelungen persönliche Bestimmungen, die rechtzeitig zu planen und anzugehen sind.

Mit einer Schenkung wird ebenfalls über Vermögenswerte verfügt. Sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten mit Wirkung zu Lebzeiten. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Verfügung unter Lebenden. Im Volksmund wird auch von der «Schenkung mit warmen Händen» gesprochen.

Damit der letzte Wille des Erblassers in jedem Fall eingehalten wird, empfiehlt sich die Regelung der Willensvollstreckung (WV). Die mit der WV betraute Person (natürlich oder juristisch) ist jedoch auch für die Verwaltung des Nachlassvermögens verantwortlich und entlastet die Erben in der Zeit der Trauer von administrativen Aufgaben. Durch Regelung der WV ist sichergestellt, dass, bei Vorliegen der Urkunde Willens-vollstreckerzeugnis (in der Regel 14 Tage nach dem Todesfall vorliegend), rasch wieder alle Rechtshandlungen vorgenommen werden können.

Bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt es kantonale zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen welche im Rahmen einer Beratung unbedingt zu beachten sind.

Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen eine schmerzhafte Erfahrung. Nebst dem persönlichen Leid sind einige Pflichten zu erfüllen. Verstirbt der Inhaber eines Unternehmens unerwartet, fallen zusätzliche Aufgaben an. Durch klare Anordnungen für den Todesfall können die anfallenden Arbeiten und die Belastung für die Betroffenen auf ein Minimum beschränkt werden.

Bei den Anweisungen für den Todesfall geht es um folgende Dinge: welche Personen sind sofort nach dem Tod zu benachrichtigen, Todesanzeige – in welcher Zeitung veröffentlichen, Leidzirkulare an folgende Adressen versenden, Bestattungsmodus (Erde, Feuer, Sarg / Urne, Grab, Grabstein), kirchliche Abdankung, mein Totenkleid, Lebenslauf, Leidmahl, weitergehende Informationen über Bankkonten, Versicherungspolicen etc. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Todesfall durch die Angehörigen rund 200 Punkte / Fragen zu regeln sind.

Die Strategie «Nach mir die Sintflut» ist für die Nachkommen und Angehörigen oftmals eine grosse Belastung … «wie sollen wir entscheiden … ist dies wirklich im Sinne der verstorbenen Person …?».

Das Bestattungswesen in der Schweiz ist auf Stufe jeder einzelnen Gemeinde geregelt. Grundsätzlich kann in einer solchen Verfügung die Art und Weise der Bestattung festgehalten werden. Sollten die Angehörigen eine andere Art der Bestattung wünschen, geht die erlassene Verfügung den Wünschen der Angehörigen vor.

Bei Bestattungen ist in jedem Fall auch immer das Reglement des jeweiligen Friedhofs massgebend. So kann z.B. nicht jede Form von Grabstein nach Gutdünken errichtet werden.

 

Über die Aufbewahrung von Dokumenten gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Dies bedeutet, dass jede Person für die Aufbewahrung ihrer Dokumente selbst verantwortlich ist. Eine sorgfältige, geschützte und sichere Aufbewahrung der Originaldokumente ist in jedem Fall dringend zu empfehlen. Gültigkeit hat jeweils nur das entsprechende physische Originaldokument. Oftmals geht dies in der digitalen Welt, in welcher wir leben, vergessen … Originaldokumente sind physisch / analog und nicht digital.

Wir empfehlen die sichere und geschützte Aufbewahrung von Originaldokumenten treuhänderisch mit einem docu-dossier. Die Dokumente befinden sich in einem geschützten und alarmtechnisch überwachten Sicherheitsraum (ehemaliger Banktresor mit Panzertüre und Alarmsicherung). Unsere Kunden erhalten eine Dokumenten-Empfangsbestätigung (Quittung) und als Beilage sind alle Dokumente als Kopie angefügt.

Auf Wunsch erhalten die Vertrauenspersonen der Kunden, z.B. die Kinder, eine Kopie dieser Quittung. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass bei einem entsprechenden Fall rasch und gezielt klar ist, wo sich die wichtigen Dokumente befinden. In periodischen Abständen erhalten die Kunden einen Dokumentenauszug mit Bestandesmeldung (analog dem jährlichen Kontoauszug). Mit dieser Bestandesmeldung erfolgt auch die Frage, ob die Dokumente dem Willen noch entsprechend und aktuell sind.

Bei einem Notfall (Unfall, medizinisches Problem) ist es enorm wichtig, dass der Nothelfer/Notarzt nach der ersten Hilfe/Lebensrettung rasch alarmieren kann. Mit der docu-sos Notfallkarte sind im medizinischen Notfall die für Sie wichtigsten Kontakte jederzeit griffbereit. Dadurch ist eine rasche Kontaktaufnahme mit Ihren Vertrauenspersonen gewährleistet.

Die Notfall Nummern 117, 118 oder 144 sind allen geläufig und bekannt. Wie verhält sich das jedoch mit sogenannten persönlich Notfallnummern Ihrer Nächsten/Vertrauens-personen, Ihrer medizinischen Vertrauensperson und Ihrer treuhänderischen Vertrauensperson/Aufbewahrungsstelle Ihrer Originaldokumente?

Mit der SOS-Notfallkarte sind im medizinischen Notfall die für Sie wichtigsten Kontakte jederzeit griffbereit. Dadurch ist eine rasche Kontaktaufnahme mit Ihren Vertrauenspersonen gewährleistet.

 

Mit dem QR-Code und der Karten-Prüfziffer auf der docu-sos Notfallkarte können Ihre persönliche Patientenverfügung, Ihr Impfausweis, die Allergien und auch die wichtigen Medikamente rund um die Uhr auf einem Smartphone oder Tablet sicher und direkt eingesehen werden. Mit dieser Innovation wird im Notfall wichtige Zeit gewonnen und es kann rasch nach Ihrem Willen und Bestimmungen gehandelt werden.

  

Mit dem docu-Login (Kunden-Login) können die persönlichen Dokumente wie z.B.  Vollmachten, Vorsorgeauftrag, Testament, erbrechtliche Regelungen, jegliche Verträge, Versicherungspolicen, Schuldbriefe  und noch viele mehr rund um die Uhr auf einem Smartphone , PC oder Tablet sicher und direkt eingesehen werden. Alle Dokumente sind im Original sicher und geschützt im docu-dossier eingelagert.
Regelung und Verwaltung «digitales Erbe» zu Lebzeiten

Heutzutage registriert man sich auf Instagram, Facebook, e-banking und vielen weiteren Internetseiten. Was passiert mit all diesen Daten bei einer Urteilunfähigkeit oder nach dem Tod? Es gilt also nicht nur über das materielle sondern auch über das virtuelle Erbe zu bestimmen. Dazu gehört auch eine sichere Verwaltung der unzähligen Passwörter, Logins und weiterer sensibler Zugangsdaten. Durch eine Vollmacht für die Verwaltung der digitalen Daten wird die Arbeit der Vertrauenspersonen / Hinterbliebenen enorm erleichtert. Diese Vollmacht beinhaltet unter anderem auch eine Liste oder einen Speicherstick, der sämtliche Zugangsdaten etc. aufzeigt.

Digitale Daten durch analoge Technik geschützt

Wir empfehlen, die Daten in einem verschlossenen, versiegelten Couvert, geschützt und gesichert, gemeinsam mit weiteren sensiblen Dokumenten wie Vorsorgeauftrag, Testament etc. aufzubewahren (z.B. treuhänderische, physische Dokumenten-aufbewahrung, die über entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verfügt). Wir, wie auch immer mehr IT-Experten, raten von der digitalen Speicherung der Zugangsdaten, Passwörter etc. via Internet / Cloud dringend ab und gehen zur traditionellen, analogen Speicherung / Aufzeichnung über.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Persönliche «rechtzeitig» Vertrauensberater

 

Pfäffikon ZH

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Ruth Brendle-Stucki

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